Mittwoch, 22. Januar 2014

Strafzumessungsgleichungen

Wer auf der rechtsrheinischen Seite, in Mainz-Kastel, das zu Wiesbaden gehört, ein Auto klaute, hatte im Falle einer Verurteilung mit einer milderen Strafe zu rechnen, als sein Kumpel, der ähnliches in Mainz getan hatte. Das war eben so. Trotz des einheitlichen Strafzumessungsrechts in dem Strafgesetzbuch, das da u.a. lautet:

Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, 
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat        aufgewendete Wille, 
das Maß der Pflichtwidrigkeit, 
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, 
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie 
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.


Gibt es eine norddeutsche Variante des Strafzumessungsrechtes? Eigentlich nicht.

Gibt es einen Heimvorteil? Hamburg ist stolze Pressestadt, München schmückt sich seit Jahrzehnten mit dem FC.

Gibt es einen Altersbonus? Das Hamburger Urteil weist solchen nicht auf.

Gibt es eine unterschiedliche Bewertung für die Chefredaktion einer Wochenzeitschrift und der Führung eines Fußballvereins? Ja, bei den Oberstudienräten ist die erste Variante wichtiger, jedoch neigen viele Fußballfans, teilweise sogar diejenigen, die anderen Landeskinder die lederne Bekleidung ausziehen wollen, dazu, die zweitgenannte Tätigkeit für ungleich bedeutsamer zu betrachten.

Gibt es Bewährung bei Haftstrafen über 24 Monaten? Nein.


Ach, ich möchte weder der Verteidiger, noch der Richter sein. Ius est ars boni et aequi, aber der weise erscheinende Spruch des Celsus verlagert nur die Frage, was ist denn nun gleich? 

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