Donnerstag, 26. November 2015

Strafbare Geldvermehrung

Manchen Berufen wird nachgesagt, sie hätten quasi „die Lizenz zum Gelddrucken“, früher waren das einmal die Apotheker, dann waren es die Bayrischen Notare, heute könnte man es den „Investmentbankern“ andichten.  Aber festzuhalten bleibt, Geld wird anders produziert. Das Nachmachen von Banknoten ist strafbar, denn selbst wenn es perfekt gelänge, würde doch jemand geschädigt, spätestens der Staat und die Gesellschaft, weil dann zu viel Geld im Umlauf ist, also eine Entwertung eintritt. Daher erscheint es angebracht, denjenigen, die zur Produktion von Banknoten, also zur Schaffung von Geld berechtigt sind, Grenzen zu setzen, deren Überschreitung sie der Gefahr der Strafe aussetzt. Draghi und Konsorten sollen nicht ohne persönliches Risiko einfach das weiter machen dürfen, was in ihren Heimatländern jahrzehntelang üblich war. Die nachfolgende Regelung ist § 146 StGB nachempfunden:

§ 146 a Geldherstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer
1.      Geld in der Absicht herstellt, dass es als werthaltig in den Verkehr gebracht oder sonst wie verwendet wird oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so herstellt, dass der Anschein eines Wertes hervorgerufen wird,
2.      derartig hergestelltes Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder
3.      derartig hergestelltes Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 hergestellt oder sich verschafft hat, als werthaltig in den Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande oder sonstigen Gruppe, die sich zur fortgesetzten Begehung der Geldproduktion oder –vermehrung verbunden hat, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter vier Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Ein minder schwerer Fall liegt nicht vor, wenn der Täter auf Grund von Anstiftung beteiligter Wirtschaftsgruppen oder von Regierungsstellen gehandelt hat.


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