Der Diskussion um die
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung schadet der Tatbestand, dass die Straftat
faktisch nur von wenigen Menschen begangen werden kann, die meisten Einkommensbezieher
haben kaum die wirtschaftliche Möglichkeit, Gelderwerbe zu tätigen, die
verschleiert werden könnten. Zudem sind die entsprechenden Straftäter dann noch
in der Lage, sich aufwändig mit der Folge der Strafbefreiung beraten zu lassen.
Nun ist Neid zwar eine der sieben Todsünden, sie zu leugnen, wird der sozialen
Wirklichkeit nicht gerecht. Andererseits besteht ein legitimes Interesse daran,
die reuigen Schäfchen zu melken (damit fällt Dottore noch gerade nicht aus dem
Bild, gibt es doch Schafsmilch, wie die Köstlichkeit des Roquefort beweist),
also zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und zur Zahlung weiterer
Nebenfolgen zu veranlassen. Dies wiederum entlastet alle Steuerzahler, auch die
mit geringem Einkommen und Steuerlast. Zwar ist die strafbefreiende Wirkung bei
Vergehen nach dem Ausmaß der Folgen begrenzt, jedoch ist diese Begrenzung
wiederum eingeschränkt, mit 5 % zusätzlich der hinterzogenen Steuer kann man
sich freikaufen. Alles in §§ 371 und 398a AO geregelt. Der Staat, der zur Abwendung
der Privatfehde das Strafverfolgungsmonopol hat, ist eben auch ein zoon
oikonomikon, ein wirtschaftliches Wesen, das Geld einnehmen will, zudem sollen
viel verdienende Menschen nicht im Gefängnis sitzen, sondern ihre
steuerträchtige Tätigkeit fortsetzen können.
Eines aber mögen die Menschen
nicht, die finanziell zur Steuerhinterziehung in der wirtschaftlichen Lage
sind, sie wollen nie Publikum, also muss alles im Arkanbereich verbleiben, das
Steuergeheimnis und die Amtsverschwiegenheit sind die gesetzlichen Grundlagen
dafür. Daher muss die Ahndung dort ansetzen: Letztlich schlägt Dottore einen
Pranger vor, so wie jetzt schon der Fußballpräsident bestraft wird. (Dabei ist
er schon bestraft genug, meint Dottore; zum einen ist der jugendliche Charme
des damaligen Fußballers von einem Gesichtsausdruck verscheucht worden, der dem
gleicht, mit dem das Nachrichtenmagazin „Time“ einst F.J. Strauß bezeichnete,
zum anderen erscheint es fast jedem Menschen als Strafe, vierzig Jahre lang jede
Woche mindestens ein Fußballspiel ansehen zu müssen, was dann in wollen
umschlägt.) Dieses Breittreten des Vorganges in der Presse, die irrwitzigen
Betrachtungen darüber, die soziale Distanz früherer Vertrauter, all dies
beeinträchtigt das Wohlergehen des Delinquenten. Daher sollte § 398a AO wie
folgt ergänzt werden:
Es wird ein Absatz eingefügt
mit folgendem Wortlaut:
(2) Die Finanzbehörde ist verpflichtet, den Namen des
Täters, seine Geburtsdaten, dessen Anschrift, die Höhe der hinterzogenen
Steuern sowie die Höhe der insgesamt gezahlten Beträge in den örtlichen
Presseorganen, einem überregionalen Zeitung zu veröffentlichen sowie allen
übrigen Publikationsorganen mitzuteilen. Die insoweit anfallenden Kosten sind
Teil der vom Täter zu tragenden Verfahrenskosten.
In der späteren
Kommentarliteratur wird dieser Zusatz dann als „Hoenessklausel“ bezeichnet
werden.
"Na, Pantalone, was meinst Du dazu?"
"Wieder keine Bilder!"
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