Montag, 29. April 2013

Vorschlag zur Selbstanzeige in Steuerstrafsachen


Der Diskussion um die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung schadet der Tatbestand, dass die Straftat faktisch nur von wenigen Menschen begangen werden kann, die meisten Einkommensbezieher haben kaum die wirtschaftliche Möglichkeit, Gelderwerbe zu tätigen, die verschleiert werden könnten. Zudem sind die entsprechenden Straftäter dann noch in der Lage, sich aufwändig mit der Folge der Strafbefreiung beraten zu lassen. Nun ist Neid zwar eine der sieben Todsünden, sie zu leugnen, wird der sozialen Wirklichkeit nicht gerecht. Andererseits besteht ein legitimes Interesse daran, die reuigen Schäfchen zu melken (damit fällt Dottore noch gerade nicht aus dem Bild, gibt es doch Schafsmilch, wie die Köstlichkeit des Roquefort beweist), also zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und zur Zahlung weiterer Nebenfolgen zu veranlassen. Dies wiederum entlastet alle Steuerzahler, auch die mit geringem Einkommen und Steuerlast. Zwar ist die strafbefreiende Wirkung bei Vergehen nach dem Ausmaß der Folgen begrenzt, jedoch ist diese Begrenzung wiederum eingeschränkt, mit 5 % zusätzlich der hinterzogenen Steuer kann man sich freikaufen. Alles in §§ 371 und 398a AO geregelt. Der Staat, der zur Abwendung der Privatfehde das Strafverfolgungsmonopol hat, ist eben auch ein zoon oikonomikon, ein wirtschaftliches Wesen, das Geld einnehmen will, zudem sollen viel verdienende Menschen nicht im Gefängnis sitzen, sondern ihre steuerträchtige Tätigkeit fortsetzen können.

Eines aber mögen die Menschen nicht, die finanziell zur Steuerhinterziehung in der wirtschaftlichen Lage sind, sie wollen nie Publikum, also muss alles im Arkanbereich verbleiben, das Steuergeheimnis und die Amtsverschwiegenheit sind die gesetzlichen Grundlagen dafür. Daher muss die Ahndung dort ansetzen: Letztlich schlägt Dottore einen Pranger vor, so wie jetzt schon der Fußballpräsident bestraft wird. (Dabei ist er schon bestraft genug, meint Dottore; zum einen ist der jugendliche Charme des damaligen Fußballers von einem Gesichtsausdruck verscheucht worden, der dem gleicht, mit dem das Nachrichtenmagazin „Time“ einst F.J. Strauß bezeichnete, zum anderen erscheint es fast jedem Menschen als Strafe, vierzig Jahre lang jede Woche mindestens ein Fußballspiel ansehen zu müssen, was dann in wollen umschlägt.) Dieses Breittreten des Vorganges in der Presse, die irrwitzigen Betrachtungen darüber, die soziale Distanz früherer Vertrauter, all dies beeinträchtigt das Wohlergehen des Delinquenten. Daher sollte § 398a AO wie folgt ergänzt werden:

Es wird ein Absatz eingefügt mit folgendem Wortlaut:

(2) Die Finanzbehörde ist verpflichtet, den Namen des Täters, seine Geburtsdaten, dessen Anschrift, die Höhe der hinterzogenen Steuern sowie die Höhe der insgesamt gezahlten Beträge in den örtlichen Presseorganen, einem überregionalen Zeitung zu veröffentlichen sowie allen übrigen Publikationsorganen mitzuteilen. Die insoweit anfallenden Kosten sind Teil der vom Täter zu tragenden Verfahrenskosten.

In der späteren Kommentarliteratur wird dieser Zusatz dann als „Hoenessklausel“ bezeichnet werden.

"Na, Pantalone, was meinst Du dazu?"
"Wieder keine Bilder!"

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